Rentenversicherung

Das Rentenrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Rentenversicherung und -empfänger.

 

 

Pflichtversicherung:

Für die meisten Bürger besteht dabei eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.


Teilweise ist die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt. Etwa die Pflichtversicherung für die abhängig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (nach dem BBiG), Mütter und Väter während der Zeiten der Kindererziehung, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld), Studenten, die nebenher arbeiten.
Pflichtversichert sind aber auch einige selbständig Tätige. Lehrer, Erzieher, selbständige Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Küstenschiffer, Küstenfischer, Künstler und Publizisten, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Hausgewerbetreibende, Arbeitnehmerähnliche Selbständige mit nur einem Auftraggeber. Hier kommt es immer wieder zu erheblichen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung.

 

 

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Durch die gesetzliche Rentenversicherung sind verschiedene Lebensrisiken versichert. Es gibt Renten wegen Alters, Renten wegen Todes, Erwerbsminderungsrenten/Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrenten für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, u.a.

 

Der Versicherte erhält dann die Versicherungsleistung, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B. medizinisch festgestellter Eintritt einer Erwerbsminderung) und die erforderlichen spezifischen Wartezeiten erfüllt sind.
Die Träger der Rentenversicherung erbringen außer den Rentenleistungen auch vorrangige Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides einen Widerspruch erheben. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum örtlich zuständigen Sozialgericht erheben. Befindet sich der Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und eventuell die Revision vor dem Bundessozialgericht an.


Oft ist es sinnvoll, den Rechtsanwalt bereits im Widerspruchsverfahren zu beauftragen.

 

Gerne berate ich Sie, ob eine Vertretung sinnvoll und notwendig ist.

 

 

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